Satzung - PEDiP e. V.
Arbeitskreis pädiatrische Endokrinologie und Diabetologie in der Praxis (PEDiP e.V.)
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „Arbeitskreis pädiatrische Endokrinologie und Diabetologie in der Praxis“ (PEDiP e.V.), hat seinen Sitz in Leipzig und ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Leipzig unter VR7504 eingetragen.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung“.
§ 2 Zweck des Vereins
Der Zweck des Vereins ist die Verbesserung und Sicherung der pädiatrisch-endokrinologischen Versorgung flächendeckend in Deutschland.
Der Satzungszweck wird unter anderem unterstützt durch den Aufbau eines „Kompetenz-Netzwerks für pädiatrische Endokrinologie in der Praxis“, durch die Organisation und Durchführung von Fortbildungsveranstaltungen und die Erstellung von Patienteninformationen.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht eigenwirtschaftliche Zwecke.
Der Verein sieht sich sachlich unter dem Dach der Deutschen Gesellschaft für Kinderendokrinologie und Diabetologie (DGKED) und deren Muttergesellschaften „Deutsche Gesellschaft für Kinderheilkunde und Jugendmedizin“ und „Deutsche Gesellschaft für Endokrinologie“.
§ 3 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
- der Vorstand,
- die Mitgliederversammlung
§ 4 Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem ersten Vorsitzenden, dem zweiten Vorsitzenden (Stellvertreter), Schriftführer, Schatzmeister/Verwaltung. Es können bis zu 3 kooptierende Vorstände gewählt werden.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den Schatzmeister/Verwaltung. Die Dauer der Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt drei Jahre, Wiederwahl ist möglich.
Bei Stimmengleichheit von Entscheidungen im Vorstand entscheidet die Stimme des ersten Vorsitzenden.
Der Vorstand bedarf der Zustimmung der Mitgliederversammlung für Einzelausgaben, die den Betrag von € 2.000,00 übersteigen oder die Eingehung von Dauerschuldverhältnissen, die jährliche Ausgaben von mehr als € 5.000,00 bedeuten. Eine Ausnahme stellen Spenden und finanzielle Unterstützungen für die Ausbildung von Ärzten/Ärztinnen in Ausbildung mit dem Schwerpunkt Kinder- und Jugendendokrinologie/-diabetologie oder nicht-ärztlichem Personal dar. Eine Übersicht über gezahlte Beträge wird in nachfolgenden Mitgliederversammlungen den Mitgliedern vorgelegt.
§ 5 Vergütung
Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder ist ehrenamtlich.
§ 6 Mitgliederversammlung
Der Mitgliederversammlung obliegen – sofern ihr nicht nach der Satzung und dem Gesetz weitere Aufgaben zugewiesen worden sind – insbesondere die Wahl des Vorstandes, die Wahl der Kassenprüfer, die Genehmigung der Jahresabschlüsse, die Festsetzung der Mitgliederbeiträge, die Zustimmung zu außergerichtlichen Geschäften.
§ 7 Mitgliedschaft
Mitglieder können auf Antrag alle approbierten Ärzte werden, die selbstständig oder angestellt in der ambulanten vertragsärztlichen Versorgung mit pädiatrisch-endokrinologischem Schwerpunkt tätig sind.
Die Mitglieder sollten die Bezeichnung „pädiatrische Endokrinologie und Diabetologie“ entsprechend den Bestimmungen der jeweiligen Landesärztekammern führen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand endgültig. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austrittserklärung oder Ausschluss.
Der jederzeit mögliche Austritt erfolgt durch eine schriftliche Erklärung an den Vorstand. Er wird wirksam zum Ende eines Kalenderjahres.
Über den Ausschluss eines Mitglieds beschließt die Mehrheit der anwesenden Mitglieder der Mitgliederversammlung. Der Ausschluss ist dem oder den ausgeschlossenen Mitgliedern gegenüber schriftlich zu begründen. Sollte ein ausgeschlossenes Mitglied den Ausschluss anfechten, so ist der ordentliche Rechtsweg zu beschreiten. Eine Klage ist nur innerhalb einer Frist von einem Monat nach Erhalt der schriftlichen Ausschlussbegründung zulässig.
§ 8 Mitgliedsbeitrag
Der Jahresmitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes beschlossen.
§ 9 Verwendung von Vereinsmitteln
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 10 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist durch den Vorstand mindestens einmal im Jahr schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens 14 Tagen einzuberufen. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können auf Antrag von 20 % der Mitglieder einberufen werden.
Eine Durchführung der Mitgliederversammlungen ist in Präsenz, virtuell oder hybrid möglich.
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Ist dieser auch verhindert, leitet ein anderes Vorstandsmitglied, hilfsweise ein von der Mitgliederversammlung gewählter Versammlungsleiter die Mitgliederversammlung.
Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einladung unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Abstimmungen der Mitgliederversammlung erfolgen offen, soweit nicht eines oder mehrere Mitglieder geheime Abstimmung verlangen. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Beschlüsse, einschließlich Wahlen, werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen getroffen. Enthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.
Die Protokolle der Mitgliederversammlung einschließlich der darin gefassten Beschlüsse werden vom Schriftwart protokolliert und vom ersten Vorsitzenden beziehungsweise dessen Stellvertreter gegengezeichnet.
§ 11 Auflösung des Vereins
Über die Auflösung des Vereins kann nur eine besondere, zu diesem Zweck mindestens vier Wochen vorher schriftlich einberufene Mitgliederversammlung mit 3/4 Mehrheit der anwesenden oder – in diesem Falle – auch der vertretenen Mitglieder beschließen, sofern 70 % aller Mitglieder anwesend oder vertreten sind.
Die Vertretung von bis zu zwei Mitgliedern durch ein anwesendes Mitglied ist in dieser besonderen Mitgliederversammlung zulässig. Dazu sind jeweils schriftliche Vertreterbescheinigungen und Stimmrechtsvollmachten von den Vertretenen auszustellen und vom anwesenden Mitglied vorzulegen. (Eine Briefwahl ist mit vom Vorstand zu übersendenden Stimmzetteln möglich.)
Die Liquidation des Vereins obliegt einem von der Mitgliederversammlung zu wählenden Liquidator.
Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Deutsche Gesellschaft für Kinderendokrinologie und -Diabetologie e.V., die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat im Sinne der Zweckbestimmung des aufgelösten Vereins entsprechend § 2 dieser Satzung oder einer anderen Nachfolgeorganisation/Körperschaft.
§ 12 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 13 Gerichtsstand
Allgemeiner Gerichtsstand ist Celle.
Leipzig, den 20. April 2024
Die Änderungen wurden auf der ordentlichen Mitgliederversammlung in Augsburg am 20.04.2024 beschlossen.